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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der "Urban Mobility" Authorized SEGWAY Distributor GmbH
Stand Mai 2010
Teil I. Allgemeine Bedingungen
Ziffer 1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der „Urban Mobility“ Austria Authorized SEGWAY Distributor GmbH
(kurz: SEGWAY) erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SEGWAY (kurz: AGB), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Fassung. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug
genommen wird.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen von SEGWAY. Insbesondere
kommen die Geschäftsbedingungen bei allen Verträgen mit Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, zur Anwendung.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden und alle sonstigen
mündlichen und schriftlichen Nebenabreden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung
zugestimmt haben.
1.4 Mit der Bestellung oder einer Anbotstellung gelten die AGB als angenommen.
1.5 Kunden sind Käufer oder Mieter. Für Käufer gilt zusätzlich Teil II, für Mieter zusätzlich Teil III dieser Bedingungen.
1.6 Diese Bedingungen sind grundsätzlich für Geschäfte zwischen Unternehmern aufgestellt. Soweit sie auch Geschäfte
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, gelten sie grundsätzlich insoweit,
als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Ziffer 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1 Mitarbeiter von SEGWAY, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht
zum Abschluss von Verträgen und sind nicht zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere
nicht befugt verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben.
Der Auftragsabschluss wird erst durch ausdrückliche Annahme durch SEGWAY wirksam. Sofern keine schriftliche
Annahme erfolgt, wird diese durch die Lieferung bewirkt. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den
schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.2 Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend und geltend nur, solange der Vorrat
reicht. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.
2.3 Druckfehler, Irrtümer sowie Änderungen im Design, Ausstattung oder solche, die sich auf Grund technischer
Änderungen ergeben, sind vorbehalten.
2.4 Darüber hinaus behält sich SEGWAY vor, die Annahme eines Auftrages abzulehnen oder auch von einem
angenommenen Auftrag für den Fall zurückzutreten, dass vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bestellers bekannt werden, durch welche die Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. In diesem Fall
ist der Auftraggeber verpflichtet, die bisher erbrachten (Teil-)Leistungen angemessen bzw. vereinbarungsgemäß
abzugelten.
Ziffer 3 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits
Die Nutzung der SEGWAY-Produkte erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für
eigene Fehler (Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem
Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:
3.1 Der Kunden kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Falle eines Lieferverzuges schriftlich eine
angemessene Nachfrist gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Kunden, welche Verbraucher sind, können binnen 14
Tagen ab Erhalt der Lieferung vom Kauf zurücktreten.
3.2 Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen
rechtzeitige Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt.
3.3 Grundsätzlich leistet SEGWAY seinem Vertragspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit der Ware oder Lieferung & Leistung.
3.4 Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich zu übernehmen, zu
untersuchen und allfällige Mengen- oder Qualitätsbemängelungen sofort schriftlich binnen 3 Tagen bei sonstigem
Verzicht geltend zu machen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge gilt die Ware als angenommen. Verborgene Mängel sind
SEGWAY unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistungsrechte des Kunden erlöschen.
3.5 SEGWAY hat das Wahlrecht, die Verbesserung oder den Austausch vorzunehmen, sofern beides tunlich ist.
3.6 SEGWAY haftet für weitere Schäden nur, wenn sie ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden
trifft. Eine darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatz- Pflicht ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von
grober bzw. leichter Fahrlässigkeit und Vorsatz hat, außer wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, der
Besteller zu beweisen.
3.7 Bei allen gelieferten Waren gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab dem
Zeitpunkt der Lieferung. Für gelieferte Akku´s gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten als vereinbart, sofern der
Besteller nicht Konsument ist. Falls der Auftraggeber Mängel geltend macht, hat er diese Produkte frei Haus zu senden.
Eine Untersuchung und Fehlerfeststellung obliegt ausschließlich SEGWAY. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch,
wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte Veränderungen an der Ware vornehmen.
3.8 Sollte ein Materialfehler vorliegen, wird die Ware ausgetauscht oder repariert und dem Kunden frei retourniert. Bei
unsachgemäßem bei unsachgemäßer Bedienung oder Überlastung bzw. bei allen Fehlern, die nicht SEGWAY zu
vertreten hat, legt SEGWAY ein Angebot für die Reparatur bzw. den Austausch. In allen Fällen übernimmt SEGWAY
keine weiteren Kosten wie zum Beispiel mehrmalige Anfahrten, Pönale, sonstige (Folge) Schäden, etc.
3.9 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn die Ware unsachgerecht behandelt oder gepflegt wird.
3.10 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen ausgeschlossen.
3.11 Mit Übergabe an ein von SEGWAY zu bestimmendes Lieferunternehmen hat SEGWAY seine Leistungspflicht
erfüllt und geht damit die Gefahr auf den Besteller über.
Ziffer 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag
(ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.
4.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung
stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger
Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
4.3 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
4.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif ist.
4.6 Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als
vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten
Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
4.7 Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
4.8 Sofern ausdrücklich und schriftlich eine andere als unter 4.1 genannte Zahlungsvereinbarung getroffen wird, bleibt
die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SEGWAY.
Ziffer 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
5.1 Leistungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von SEGWAY.
5.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde auch Unternehmer ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen
Gerichtsständen zu klagen.
5.3 Auf diesen Vertrag, insbesondere auch auf die Frage seines gültigen Zustandekommens, ist ausschließlich
österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
5.4 Vertragssprache ist deutsch.
Ziffer 6 Geheimhaltung
SEGWAY und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte
zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.
Ziffer 7 Datenspeicherung
SEGWAY ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern
und für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Die Daten werden keinem Dritten zugänglich gemacht.
Ziffer 8 Informationspflicht und Sicherheitshinweis
Gemäß dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist ein Segway-Fahrzeug in Österreich als
Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu qualifizieren. Das Fahren ist
dementsprechend auf Radfahranlagen und der Fahrbahn erlaubt und ist beim Betrieb des Segway ausnahmslos die für
Fahrräder vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zu verwenden. Das Fahren auf Gehsteigen ist untersagt. Zudem hat
der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, welches beim Kauf eines
SEGWAY HT inklusive ist, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht
eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des
roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und das Fahrzeug zu verlassen.
Ziffer 9 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung
zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im
wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
9.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für
das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.
Teil II. Besondere Bedingungen für den Verkauf an Kunden
Ziffer 1. Leistungsinhalt
1.1 SEGWAY liefert die im Vertrag bezeichneten Geräte zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgeführten Bedingungen.
1.2 Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in
sonstigen Verkaufsunterlagen sind nicht verbindlich. Für Druckfehler sowie Änderungen am Design wird nicht gehaftet.
Sie gelten nur dann als zugesagt, wenn sie als solche von SEGWAY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden
nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
Ziffer 2. Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und
Abklärung aller technischen Fragen.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zugesagt
wurden.
2.3 Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen und die wir trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, behördliche Einwirkungen insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung
eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder österreichischer und/oder US
amerikanischer Behörden usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die
Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder
Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Kunden solche Umstände unverzüglich
mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Kunden mitteilen.
Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben,
verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich
der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir
dem Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen.
2.5 Im Falle des Lieferverzuges hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem
Ablauf derselben kann ein Vertragsrücktritt erklärt werden. Ansprüche auf Schadenersatz (inklusive etwaiger
Folgeschäden) sind unbeschadet der der übrigen Klauseln dieser AGB ausgeschlossen; gleiches gilt für
Aufwendungsersatz.
2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht ab dem Zeitpunkt der
Lieferbereitschaft von SEGWAY auf den Kunden über.
Ziffer 3 Gefahrenübergang, Abnahme der Produkten und Teillieferungen
3.1 Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Produkte und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf
den Kunden über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht
die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
3.2 Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch 3
Tage nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind SEGWAY unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls die
Gewährleistungsrechte des Kunden erlöschen Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
3.3 Auf Wunsch versichert SEGWAY die Produkte auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die
Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Produkte im Werk des Kunden oder bei der von ihm
benannten Anlieferungsstelle.
3.4 Versandfertig gemachte Produkte müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist SEGWAY berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten. Wird die
Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat
hinausgeschoben ist SEGWAY berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des
betreffenden Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 %, für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu
stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass keine oder wesentliche geringere Lagerkosten entstanden sind.
3.5 Bei Annahmeverzug ist SEGWAY berechtigt, den gesamten Kaufpreis, sofern diese nicht schon bezahlt wurde,
einzufordern.
Ziffer 4 Preise und Lieferungsbedingungen
4.1 Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die dem Kunden in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk.
4.2 Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer ist ohne Abzug vorab oder gegen Nachnahme (zuzüglich
Nachnahmegebühr) zu entrichten. Maßgeblich ist, wann die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt.
4.3 Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein
(z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach
Information des Kunden vor.
4.4 Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks erfolgt stets
erfüllungshalber. Tilgung durch Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn der entsprechende Betrag bei unserer Bank
unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
4.5 Werden SEGWAY nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Verzug bei früheren
Lieferungen, hat SEGWAY das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu
stellen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem
Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
4.6 Bei der Auftragsvergabe von mehr als 10 Systemen kann von SEGWAY eine Anzahlung in Höhe von 30 % bis 50 %
erhoben werden.
Ziffer 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Bezahlung der Produkte bleiben diese unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen
gelieferten Produkten vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren,
Akkus, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche und untrennbare
Bestandteile werden.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser
Fristsetzung die Produkte zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen,
wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt
ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind
ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die
Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Produkte kann der Kunde erst nach
restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und
Wartungsarbeiten).
5.4 Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur
Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit SEGWAY seine Rechte gegenüber dem Dritten durchsetzen kann. Uns trotz eines
Obsiegens im Rechtsstreit gegen Dritte verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. Darüberhinaus haftet der Kunde
für verspätete und unterlassene Benachrichtigungen im Ausmaß des entstandenen Schadens.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu
vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der
Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des
mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht das gelieferte
Produkt aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im
Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird das gelieferte Produkt zusammen mit Produkten Dritter veräußert, welche nicht
im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem
Faktura-Endbetrag unserer Produkte zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Produkt entspricht. Bei Aufnahme der
abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Abnehmer bereits jetzt einen entsprechenden Teil des
Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen und ist
deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende
Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde uns auf
Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies
gilt auch dann, wenn der Kunde die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
5.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller
gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Produkten, die nicht uns gehören, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Produkten dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde
in diesem Falle die Produkte sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen
zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt
das entstandene (Mit-) Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten.
5.7 Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den
Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 Prozent übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer
Entscheidung.
5.8 Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder
besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
Ziffer 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Kunde Unternehmer ist aber nur im Falle der
ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten gem § 377 UGB (die Mängelrüge hat dabei unter
Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen):
6.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur
Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt; bei Geschäften mit Verbrauchern steht diesen das Wahlrecht zu.
Voraussetzung dafür ist bei Geschäften mit anderen Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel
handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir
berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns
gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
6.2 Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht
zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso
wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind
entsprechend Ziffer 3 Teil 1 ausgeschlossen oder beschränkt.
6.3 Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Dies gilt insbesondere für die Akkus
(Batterien), da diese an Leistung verlieren, falls sie nicht entsprechend der Bedienungsanleitung voll entladen und
wieder neu geladen werden; dadurch kann es zu irreparablen Schäden an den Akkus kommen. Die Gewährleistung ist
weiterhin ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die
Inbetriebnahmevoraussetzungen von SEGWAY nicht beachtet bzw. während des Einsatzes nicht aufrechterhält, dass
Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SEGWAY nicht befolgt werden oder dass der Kunde an den
Liefergegenständen Änderungen vornimmt oder Teile auswechselt, die nicht den Spezifikationen von SEGWAY
entsprechen.
6.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei Geschäften mit Unternehmern in einem Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit zur Last fallen. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
Teil III. Besondere Bedingungen für Mietverträge mit Kunden
Ziffer 1 Vertragsverhältnis
1.1 Der Mietvertrag wird von SEGWAY einerseits und dem Mieter andererseits geschlossen. Gegenstand des
Mietvertrages ist ein selbstbalancierender 2-Rad-Roller mit elektrischem Antrieb. Das Fahrzeug ist als Fahrrad im Sinn
der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu qualifizieren. Für die Verwendung gilt daher ausdrücklich Teil
I. Ziffer 8.
1.2 Mehrere Mieter haften SEGWAY solidarisch für alle aus dem Vertragsverhältnis erfließende Kosten.
1.3 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Davon ausgenommen ist die mündliche Verlängerung des
Mietvertrages, sofern SEGWAY diesem zustimmt.
Ziffer 2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.
2.2 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit
dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat SEGWAY
(Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis
zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für
den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von SEGWAY bleiben hiervon
unberührt.
2.3 Bei Abholung ist eine Kaution zu leisten. Die entsprechende Kaution wird dem Kunden, nach Abzug des Mietzinses,
bei Rückgabe rückerstattet. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Anzahl der Fahrzeuge und Mietdauer.
Ziffer 3 Pflichten des Mieters
3.1 Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat
dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das
Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand
wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von 1/2 des Tagesmietzins.
3.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung zu benützen sowie Weisungen von
SEGWAY zu beachten. Das Befahren von Gehsteigen ist ausdrücklich untersagt.
3.3 Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter
und aufgeführte Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Bei
Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
3.4 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, SEGWAY unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein
Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu
Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die
Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.
3.5 Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Er haftet für alle dadurch
entstandenen Schäden.
3.6 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist untersagt.
Ziffer 4 Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für alle von ihm und von Dritten, an welche der Mieter den zulässiger und unzulässiger Weise
Mietgegenstand weitergegeben hat, zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug
und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann
b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten
c) Bergungs-und Rückführungskosten
d) Gutachterkosten
e) Wertminderung (technisch & merkantil)
f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene
Wiederbeschaffungsdauer
g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter
4.2 Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht-und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den
Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private
Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt
das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.
Ziffer 5 Pflichten des Vermieters
5.1 Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der
Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht
möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher
Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht zulässig.
5.2 Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von SEGWAY.
5.3 Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen
werden.
Ziffer 6 Fahrzeugrückgabe
6.1 Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der
Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der
Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter
veranschlagt werden.
6.2 Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt
kann eine Gebühr von zusätzlich 1/2 Tagesmietsatz vom Vermieter gefordert werden.
6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung
unzumutbar wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität,
schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben
Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
6.4 Das Fahrzeug ist in Anwesenheit eines Mitarbeiters von SEGWAY zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe ohne
Anwesenheit eines Mitarbeiters von SEGWAY haftet der Mieter für alle dadurch entstehenden Schäden.
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